Moryl AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der H. Moryl GmbH

Duderstädterstrasse 21

40595 Düsseldorf

 

Stand: September 2018

 

  1. Allgemeines
    • Unsere gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindung, unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen – auch Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte erfolgen grundsätzlich und ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäfts – bedingungen, auch dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.

 

  • Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Eine stillschweigende Anerkennung – auch durch schlüssiges Verhalten- wird ausgeschlossen.

 

  1. Angebot und Auftragsannahme
    • Unsere Angebote sind ausnahmslos unverbindlich. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder – Ausführung zustande.
    • Unser Kunde ist an seine Erklärung einen Monat ab Zugang gebunden.
    • Änderungen, Ergänzungen einschließlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Preise
    • Als vereinbart gelten die Preise, die sich aus unserer Preisliste ergeben, die zurzeit des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat.
    • Die in der Preisliste aufgeführten Preise gelten netto ab Düsseldorf zuzüglich Mehrwertsteuer.
    • Bei Aufträgen unter 40 Euro oder dem entsprechenden Wert der nationalen Währung, verstehen sich unsere Leistungen zuzüglich eines Kleinauftragszuschlags von 10 Euro oder dem entsprechenden Wert der nationalen Währung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

  1. Zahlung und Zahlungsverzug
    • Unser Vergütungsanspruch ist 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30Tagen ohne jeden Abzug kostenfrei fällig. Bei einem Lieferungsumfang ab 5.000 Euro oder dem entsprechenden Wert der nationalen Währung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist zu zahlen:40% des Bestellwertes als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40% bei Meldung der Versandbereitschaft und der Restbetrag dreißig Tage nach Rechnungsdatum.
    • Bei Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes werden ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geschuldet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
    • Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausnahmslos erfüllungshalber unter Berechnung aller Scheck bzw. Wechselnebenkosten.
    • Bei einer erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden, insbesondere bei Scheck- und Wechselprotesten sowie Zwangsvollstreckungen Dritter gegen den Kunden, werden noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort zahlbar. Wir sind zur weiteren Anfertigung der Vertragsgegenstände nur noch gegen eine angemessene à-konto-Zahlung und/oder Sicherheitsleistung sowie zur Auslieferung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung des Gesamt-(Rest)-preises verpflichtet,
    • Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    • Haben wir unserem Kunden Ratenzahlung oder Stundung gewährt, so kann er, falls ihm ein Recht auf Zurückbehaltung oder Minderung zusteht, seine Zahlungen nur um denjenigen Teilbetrag kürzen, der dem Verhältnis des Zurückbehaltungs- oder Minderungswertes zum gesamten Kaufpreis entspricht.
    • Gegen unsere Forderung kann unser Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
    • Moryl GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

 

  1. Lieferzeiten, Lagerfristen, Abnahme
    • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
    • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware versandt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
    • Höhere Gewalt, Streik, verspätete Belieferung durch unseren Lieferanten oder sonstige unverschuldete Störungen unseres Betriebes hemmen für die Dauer des Hindernisses die Lieferfrist. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Das Rücktrittsrecht bleibt uns auch dann erhalten, wenn zunächst eine Lieferfristverlängerung vereinbart worden war.
    • Wir kommen erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist von zumindest 1 Monat in Verzug. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist den Rücktritt mindestens binnen Wochenfrist schriftlich angedroht hat.
    • Wird die Auftragsdurchführung nachträglich unmöglich, so kann der Kunde ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.
    • Unsere weitere Haftung beschränkt sich gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen.
    • Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware ganz oder teilweise in Verzug, können wir unbeschadet anderer Rechte, vom Vertrag zurücktreten.
    • Unsere Lieferungen und Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde sie verwendet.

 

  1. Versand und Gefahrenübergang
    • Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Kosten des Kunden.
    • Die Gefahr geht ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft beim Kunden, spätestens zum Zeitpunkt des Abhebens der Ware von unserer Versandrampe als Beginn des Transports durch den Kunden, ein Versandunternehmen oder durch uns auf den Kunden über. Auch wenn wir die Kosten der Versendung übernommen haben.
    • Die angelieferte Ware ist auch im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst vom Kunden entgegenzunehmen und darf nur nach unserer Zustimmung an uns zurückgesandt werden. Der Kunde verwahrt sie für uns unentgeltlich.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Kunden und aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstandenen Eventualverbindlichkeiten besteht an unseren Liefergegenständen einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Fristsetzung die einstweilige Herausgabe des Vorbehaltsguts an uns zu verlangen.
    • Die endgültige Rücknahme des Liefergegenstandes wegen Zahlungsverzuges unseres Kunden führt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Zeitwert des Rücknahmegutes wird auf den offenen Kaufpreisanspruch angerechnet..
    • Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten oder von unserem Kunden akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von unserem Kunden eingelöst ist und wir aus der Wechselhaftung befreit sind.
    • Bei Zahlung aufgrund Einzugsermächtigung erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit dem Ende der Widerrufsfrist des Einzugs bzw. der endgültigen Belastung des Schuldnerkontos.
    • Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus eine Verbindlichkeit entsteht. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Kunde schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen mit der Maßgabe, dass der Kunde die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Wir gelten als Hersteller des neuen Erzeugnisses gem. § 950 BGB.
    • Verfügungen über das Vorbehaltsgut, über dessen mit uns mitgeteilte bestimmungsgemäße Verwendung hinausgehen, sind unzulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
    • Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung unseres Vorbehaltgutes nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm in keinem Fall gestattet. Die Befugnis zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung besteht nur dann, wenn der Zahlungsanspruch des Kunden seinen Abnehmer nicht an Dritte (auch nicht an Banken im Rahmen der Globalzession)übergeht und wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
    • Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich ab ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert worden ist.
    • Auf Verlangen hat unser Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Umfang unseres Sicherungsgutes zu geben, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes entstandenen offenen Kundenforderungen mitzuteilen und uns die Originalbeweismittel zur Durchsetzung dieser Ansprüche zu übereignen. Er hat in diesem Fall gleichzeitig seinem Kunden die Abtretung offen zu legen und ihn unwiderruflich zur Zahlung an uns anzuweisen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf unsere Rechte hinzuweisen und uns sofort Mitteilung unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu machen.
    • Unser Kunde ist zum Einzug der unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehenden treuhändlerisch befugt. Die Inkassobefugnis entfällt, wenn unser Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät und wir Auskunft sowie Offenlegung gemäß Ziffer 7.6 verlangen oder wir gemäß Ziffer 4.4 berechtigt sind, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss der Versicherung uns auf Wunsch nachzuweisen.
    • Übersteigt der Wert der Sicherungen den uns zustehenden Forderungsbetrag um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.
    • Unser Kunde tritt uns hiermit bereits im Voraus alle Zahlungsansprüche ab, die ihm aus dem Verkauf und der Abtretung von Ansprüchen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware gegen seine Factoring-Bank entstehen. Mit dem Zeitpunkt des Forderungsverkaufs an die Factoring-Bank erlöschen die von uns gewährten Zahlungsziele. An ihrer Stelle gelten die Zahlungsziele, die unser Kunde mit seiner Factoring-Bank vereinbart. Unser Kunde verpflichtet sich, seine Factoring-Bank anzuweisen, den Kaufpreis, der uns aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehenden Forderungen ausnahmslos direkt und unmittelbar an uns zu leisten, soweit und solange uns Ansprüche gegen den Kunden aus unserem Eigentumsvorbehalt zustehen.
    • Der Kunde erklärt ausdrücklich, keine anderen Vorausverfügungen getroffen zu haben, die unsere Rechte aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt beschränken.

 

  1. Gewährleistung
    • Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn offenkundige Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe an den Kunden und versteckte Mängel nicht innerhalb von drei Monaten nach Übergabe uns schriftlich mitgeteilt wurden.
    • Für Mängel an von uns selbst hergestellten Gegenständen haften wir wie folgt: die Teile, die nachweislich infolge eines bereits vor Gefahrenübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von uns nach billigem Ermessen nachgebessert oder erneuert.
    • Für von uns gelieferte Anlagen gilt folgendes:
      • Soweit Mängel an von uns selbst hergestellten Teilen der Anlage vorliegen, haften wir dem Umfang entsprechend Ziff. 8.2 dieser Bedingungen.
      • Bei Mängeln an Anlageteilen, die nicht von uns selbst hergestellt sind, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten dieser Anlageteile zustehen. Für den Fall, dass uns keine Ansprüche gegen unsere Lieferanten zustehen oder diese nicht realisierbar sind, sind wir verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigen Ermessen nachzubessern oder angemessenen Ersatz zu liefern.
    • Für sonstige Fremderzeugnisse haften wir nur gemäß Ziff. 8.3.2 dieser Bedingungen.
    • Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Monat, von uns nicht bewirkt oder bei dreimaliger Fehlerhaftigkeit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
    • Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren bei einer täglichen Betriebsdauer unserer Ware von durchschnittlich acht Stunden in 12 Monaten, bei 2 Schichtbetrieb 6 Monate, bei 3 Schichtbetrieb 3 Monate Garantie oder 2000 Betriebsstunden, jedoch maximal 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen.

 

    • Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt die Mängelhaftung spätestens zwölf Monate nach Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft (Gefahrübergang entsprechend Ziffer 6.2 dieser Bestimmungen).
  • Unsere weitere Haftung beschränkt sich gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen.
  • Verwendet der Kunde für unsere Produkte Ersatzteile, die weder Original-H.Moryl-Teile noch H. Moryl Handelsware, noch von H. Moryl verwendete Fremd-Einbauteile sind, trägt er die Beweislast, dass ein Mangel unseres Liefergegenstandes hierdurch nicht verursacht worden ist, sondern unabhängig davon zu Zeitpunkt der Lieferung schon bestand.
  • Für den vom Kunden geforderten oder vorgenommenen Einbau oder Einsatz von Fremdprodukten übernehmen wir keine Gewährleistung.

 

  1. Haftungsbegrenzung
    • Auf Schadenersatz haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Für unsere Erfüllungsgehilfen haften wir nur, wenn sie wesentliche Vertragspflichten grob schuldhaft verletzt haben.
    • Der Schaden ist in der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Als typisch vorhersehbar gilt ein Schaden bis max. 2,0 Mio. Euro bei Personenschäden für jede beschädigte Person max. 0,5 Mio. Euro, bei Sachschäden max. 50.000 Euro und bei Vermögensschäden max. 7.500 Euro oder der entsprechende Wert der nationalen Währung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.
    • Wegen Lieferverzug beschränkt sich unsere Haftung max. auf 0,5% pro Woche, insgesamt jedoch höchstens auf 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
    • Weitergehend haften wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln unserer gesetzlichen Vertreter bzw. Organe und leitenden Angestellten.
    • Unsere Haftung nach dem Produkthaftpflichtrecht bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Einhaltung von Schutzvorschriften
    • Der Kunde darf die Bedienung der von uns gelieferten Anlagen nur Personen übertragen, die mit den technischen Vorschriften, den öffentlich-rechtlichen Sicherheitsregelungen, und der praktischen Handhabung der Anlage hinreichend unterwiesen sind. Eventuelle Kosten, die mit der Einweisung und der Probeweisen-Inbetriebsetzung der Geräte verbunden sind, übernimmt der Kunde.
    • Die Sicherheitsvorschriften der Hersteller der verwendeten Applikationsprodukte sind zur Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren strikt einzuhalten.

 

  1. Software
    • Die in unseren Liefergegenständen installierte Software bleibt unser geistiges Eigentum.
    • Kopie, Weitergabe der Software oder Eingriffe in diese sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
    • Zuwiderhandlungen des Kunden gegen Ziffer 11.2. führen zum sofortigen Verlust aller Gewähr- und Service-Leistungsansprüche sowie der CE Konformität des Liefergegenstandes.
    • Jeder Eingriff verpflichtet unseren Kunden zusätzlich zur gleichzeitigen Entfernung der CE-Herstellererklärung.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
    • Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Düsseldorf.
    • Gerichtsstand für alle Aktiv- und Passivstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlich Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht seines Sitzes in Anspruch zu nehmen. Für miet- oder patentrechtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
    • Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Lieferanten ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
  2.  Schlussbestimmungen
    • Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder Sondervereinbarungen unwirksam sind oder werden, tritt an deren Stelle diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck ihrer Vereinbarung zu erreichen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Regelungslücke.